EUROPÄISCHER FACHVERBAND FÜR DESINFEKTOREN

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Desinfektion durch Vernebeln

Rechtslage

Die Rechtslage bei der Desinfektion wird im Wesentlichen von den verbindlichen Vorgaben

der Biostoff

technischen Regeln (TRBA/TRGS) geprägt. Beide haben das Prinzip der Risikominimierung.

Konkret heißt das, dass Mitarbeiter(innen) möglichst wenigen Risiken durch

Mikroorganismen, Viren und Chemikalien ausgesetzt werden sollen.

Verordnung und der GefahrstoffVerordnung mit den jeweils dazugehörigen

Rechtsgrundlagen der Flächenreinigung und Desinfektion

��

BiostoffV (Gefährdungsbeurteilung)

��

TRBA 250 (Hygieneplan, Schutzmittel, Schutzkleidung)

��

Berufsgenossenschaftliche Veröffentlichungen

��

BGV A1 (Koordinationspflicht bei externen Dienstleistern)

��

BGR 206 „esinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst

��

BGR 208 „einigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen"

��

Flächen"

RKIEmpfehlung „nforderung der Hygiene an die Reinigung und Desinfektion von

Desinfektionsanforderungen (RKI)

Risikobewertung gefordert, Desinfektion wo nötig, aber nicht flächendeckend

Risikobereiche werden eingeteilt

Hygieniker/Hygienebeauftragte legen Maßnahmen fest

Utensilien ordnungsgemäß aufbereiten

Personalanforderungen: Gute Einweisung, vor allem in Risikobereichen geringe Fluktuation

Was wird vernebelt?

Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von 3

19 %, ggf. mit Silberionen gemischt.

Warum kann Vernebeln im Krankenhaus sinnvoll sein?

Im Falle einer vermuteten Kontamination v o r der Wischdesinfektion, denn ein gesteuertes Verneblungsgerät braucht nur in den betreffenden Raum

Anforderungen an das Verneblungsverfahren

Verneblungslösung gebrauchsfertig angeliefert und nicht erst vor Ort angemischt. Die

gebrauchsfertige Verneblungsflüssigkeit mussfür eine Bevorratung hinreichend stabil sein.

Die Einwirkzeit muss sich im praktikablen Rahmen bewegen, Werte von einer Stunde bis zu

120 Minuten sind akzeptabel.

Die Verneblungsflüssigkeit darf auf den Flächen weder optische noch schädliche Rückstände

hinterlassen.

Die Wirksamkeit muss nach EN

Verbindlich eine Listung des Verbundes für angewandte Hygiene e.V. (VAH) zu fordern, ist

rechtlich nicht möglich, allerdings ist bei amtsärztlich angeordneten Desinfektionen die nach

§ 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Listung des Robert

jeden Fall sollen die entsprechenden Gutachten in der Einrichtung vorliegen, da die

Aufsichtsbehörden nach § 3 IfSG das Recht – und die Pflicht – haben, diese zu prüfen.

Das Verneblungsgerät muss so programmierbar sein, dass verschiedene Raumgrößen und

Verneblungsmengen abgebildet werden können.

Kein oder ein unbedeutender Eiweißfehler und gute Eindringfähigkeit in Reste von Blut und

Körpersekreten ist von Nutzen.

Normen geprüft und ein Erfolg dokumentiert sein. KochInstituts (RKI) verbindlich. Auf

Anforderungen an die Prüfung von Verneblungsverfahren

Eine Begutachtung unter praxisnahen Bedingungen (Verneblung nach Herstellerangaben, in

unterschiedlicher Entfernung zum Gerät angebrachte Prüfkörper mit 1% Albumin und 1 %

Erythrozyten) ist unverzichtbar. Nur Verfahren, die eine solche Begutachtung in einem

unabhängigen Labor bestanden haben, sollten eingesetzt werden. Dies ist von besonderer

Bedeutung, da ja die nicht unerhebliche mechanische Komponente durch das Wischen

entfällt.

Vortrag in Bad Bocklet, 17.09.10, PD Dr. med. A. Schwarzkopf, Facharzt für Mikrobiologie

und Infektonsepidemiologie, Öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für

Krankenhaushygiene (Verzeichnis IHK)

��

Zeitschaltuhr

gebracht zu werden und erledigt eine erste Desinfektion nach Anschluss an das

Stromnetz ohne weitere menschliche Mitwirkung. So ist die Forderung der BiostoffV

erfüllt

��N a c h einer Wischdesinfektion, um eventuell nicht oder nur mangelhaft erreichte

Flächen zumindest noch einmal deutlich in der Kontamination zu reduzieren. Dies

kann ein wichtiger Aspekt der Infektionsprävention vor allem im

Ausbruchsmanagement sein.

��In Reinsträumen, um eine Rekontamination durch Wischarbeiten zu minimieren.


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