Desinfektion durch Vernebeln
Rechtslage
Die Rechtslage bei der Desinfektion wird im Wesentlichen von den verbindlichen Vorgaben
der Biostoff
technischen Regeln (TRBA/TRGS) geprägt. Beide haben das Prinzip der Risikominimierung.
Konkret heißt das, dass Mitarbeiter(innen) möglichst wenigen Risiken durch
Mikroorganismen, Viren und Chemikalien ausgesetzt werden sollen.
‐Verordnung und der Gefahrstoff‐Verordnung mit den jeweils dazugehörigen
Rechtsgrundlagen der Flächenreinigung und Desinfektion
BiostoffV (Gefährdungsbeurteilung)
TRBA 250 (Hygieneplan, Schutzmittel, Schutzkleidung)
Berufsgenossenschaftliche Veröffentlichungen
BGV A1 (Koordinationspflicht bei externen Dienstleistern)
BGR 206 „esinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst
BGR 208 „einigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen"
Flächen"
RKI‐Empfehlung „nforderung der Hygiene an die Reinigung und Desinfektion von
Desinfektionsanforderungen (RKI)
Risikobewertung gefordert, Desinfektion wo nötig, aber nicht flächendeckend
Risikobereiche werden eingeteilt
Hygieniker/Hygienebeauftragte legen Maßnahmen fest
Utensilien ordnungsgemäß aufbereiten
Personalanforderungen: Gute Einweisung, vor allem in Risikobereichen geringe Fluktuation
Was wird vernebelt?
Wasserstoffperoxid in Konzentrationen von 3
‐19 %, ggf. mit Silberionen gemischt.
Warum kann Vernebeln im Krankenhaus sinnvoll sein?
Im Falle einer vermuteten Kontamination v o r der Wischdesinfektion, denn ein ‐gesteuertes Verneblungsgerät braucht nur in den betreffenden Raum
Anforderungen an das Verneblungsverfahren
Verneblungslösung gebrauchsfertig angeliefert und nicht erst vor Ort angemischt. Die
gebrauchsfertige Verneblungsflüssigkeit mussfür eine Bevorratung hinreichend stabil sein.
Die Einwirkzeit muss sich im praktikablen Rahmen bewegen, Werte von einer Stunde bis zu
120 Minuten sind akzeptabel.
Die Verneblungsflüssigkeit darf auf den Flächen weder optische noch schädliche Rückstände
hinterlassen.
Die Wirksamkeit muss nach EN
Verbindlich eine Listung des Verbundes für angewandte Hygiene e.V. (VAH) zu fordern, ist
rechtlich nicht möglich, allerdings ist bei amtsärztlich angeordneten Desinfektionen die nach
§ 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Listung des Robert
jeden Fall sollen die entsprechenden Gutachten in der Einrichtung vorliegen, da die
Aufsichtsbehörden nach § 3 IfSG das Recht – und die Pflicht – haben, diese zu prüfen.
Das Verneblungsgerät muss so programmierbar sein, dass verschiedene Raumgrößen und
Verneblungsmengen abgebildet werden können.
Kein oder ein unbedeutender Eiweißfehler und gute Eindringfähigkeit in Reste von Blut und
Körpersekreten ist von Nutzen.
‐Normen geprüft und ein Erfolg dokumentiert sein. ‐Koch‐Instituts (RKI) verbindlich. Auf
Anforderungen an die Prüfung von Verneblungsverfahren
Eine Begutachtung unter praxisnahen Bedingungen (Verneblung nach Herstellerangaben, in
unterschiedlicher Entfernung zum Gerät angebrachte Prüfkörper mit 1% Albumin und 1 %
Erythrozyten) ist unverzichtbar. Nur Verfahren, die eine solche Begutachtung in einem
unabhängigen Labor bestanden haben, sollten eingesetzt werden. Dies ist von besonderer
Bedeutung, da ja die nicht unerhebliche mechanische Komponente durch das Wischen
entfällt.
Vortrag in Bad Bocklet, 17.09.10, PD Dr. med. A. Schwarzkopf, Facharzt für Mikrobiologie
und Infektonsepidemiologie, Öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständiger für
Krankenhaushygiene (Verzeichnis IHK)
Zeitschaltuhr
gebracht zu werden und erledigt eine erste Desinfektion nach Anschluss an das
Stromnetz ohne weitere menschliche Mitwirkung. So ist die Forderung der BiostoffV
erfüllt
N a c h einer Wischdesinfektion, um eventuell nicht oder nur mangelhaft erreichte
Flächen zumindest noch einmal deutlich in der Kontamination zu reduzieren. Dies
kann ein wichtiger Aspekt der Infektionsprävention vor allem im
Ausbruchsmanagement sein.
In Reinsträumen, um eine Rekontamination durch Wischarbeiten zu minimieren.
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