EUROPÄISCHER FACHVERBAND FÜR DESINFEKTOREN

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Hessen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen
und Desinfektoren vom 11. Februar 1997
3. Abschnitt
Fortbildungslehrgang
§ 13 Fortbildungslehrgänge
 
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand
    von regelmäßig vier, höchstens fünf Jahren an Fortbildungslehrgängen einer der staatlich
    anerkannten Lehranstalten teilzunehmen.
 
(2) Die Fortbildungslehrgänge dauern drei Tage und bestehen aus theoretischem
     Unterricht und praktischen Unterweisungen. In den Fortbildungslehrgängen sollen die
     Kenntnisse aufgefrischt und neue Vorschriften und Verfahren erläutert werden.
 
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt
     bescheinigt.
 
(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt
    dem zuständigen Gesundheitsamt.
 
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren
(APO-Desinf.)
vom 14. Juni 2002
 
Aufgrund des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987(GV. NRW. S.342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001(GV. NRW. S.708), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
3. Abschnitt - Fortbildung
§ 16Fortbildung
 
(1) Staatlich anerkannte Desinfektorinnen und Desinfektoren sind verpflichtet, im Abstand von regelmäßig drei, höchstens vier Jahren an einer Fortbildung einer der staatlich anerkannten Lehranstalten teilzunehmen.
 
(2) Die Fortbildungsveranstaltungdauert drei Tage und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Unterweisungen. Ziel der Fortbildung ist die Vermittlung aktueller rechtlicher Vorschriften und fachlicher Kenntnisse, insbesondere unter Einbeziehung von umweltschädlichen, toxikologischen und ökologischen Einflüssen.
 
(3) Die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen wird von der Leitung der Lehranstalt nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt.
 
(4) Die Überwachung der regelmäßigen Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen obliegt
     der Bezirksregierung.
4. Abschnitt
Staatliche Anerkennung
§ 17
Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung
(1) Als Desinfektorin oder Desinfektor ist von der Bezirksregierung auf Antrag staatlich
     anzuerkennen, wer die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
     hat und keine Gründe vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
     Berufes ergeben.
 
(2) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte staatliche
     Anerkennung gilt auch im Land Nordrhein-Westfalen.
 
(3) Über die Gleichwertigkeit einer Ausbildung mit der Ausbildung nach dieser Verordnung
      entscheidet die Bezirksregierung.

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