EUROPÄISCHER FACHVERBAND FÜR DESINFEKTOREN

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Verantwortlich für diese Website und deren Inhalt ist der
Europäische Fachverband für Desinfektoren e.V
vertreten durch den ersten Vorstand
Herrn G. Friedemann Schubert
Hauptmann-Bauer-Weg 2k
82418 Murnau am Staffelsee
Tel: 08841-47722
Fax: 08841-47799




Der Europäische Fachverband für Desinfektoren e.V. ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 12360 eingetragen.

Bankverbindung.
VR Bank Volks+Raiffeisenbank
82418 Murnau
Kontonummer: 1859048
BLZ:                     70390000


Rechtliches:

verantwortlicher für Inhalt und Technik: Herr G.Friedemann Schubert
Online-Redakteur: Elfriede Stark
Webmaster & Administrator: Elfriede Stark
Waldstr. 21
91564 Neuendettelsau
Tel: 09874-504054
Handy: 0160-98509485
E-Mail: stark.elfi@t-online.de

Satzung
des
Vereins
Europäischer Fachverband für Desinfektoren  e.V.
„EFfD e. V.“ 
1. ALLGEMEINER TEIL
1.1.
Der Verein führt den Namen:
Europäischer Fachverband für Desinfektoren e. V.   „EFfD e. V.“ 
1.2.
Der „EFfD e. V..“ hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister Amtsgericht
München VR 12360 eingetragen.  
1.3.
Der Gerichtsstand ist der Sitz des „EFfD e. V..“. 
1.4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
1.5.
Der „EFfD e. V.“ verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach
den Vorschriften der Abgabenordnung.  
2. ZIELSETZUNG 
2.1.
Der „EFfD e. V.“ verfolgt eine möglichst enge Zusammenarbeit der tätigen
Desinfektoren im Bundesland Bayern und in der Zusammenarbeit mit
Landesverbänden anderer Bundesländer in der Bundesrepublik Deutschland mit dem
Ziel
- den praktischen Erfahrungsaustausch zu pflegen, auszuwerten und zu erweitern
- die fachliche Aus- und Fortbildung zu fördern.
Dadurch soll gewährleistet werden, daß
- eine Einflußnahme auf die Gestaltung der beruflichen Tätigkeit der Desinfektoren
betreffenden Verordnungen, gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien möglich ist,
- die Fortbildung der Desinfektoren und die Ausbildung des Nachwuchses sach- und
fachgerecht erfolgt,
- die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten verbessert und die Arbeitsbedingungen den
steigenden
Anforderungen angepaßt werden. 
 2.2.
Der „EFfD e. V.“ verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder konfessionellen
Ziele. 
3. ORGANE DES VEREINS
3.1.
Die Organe des Vereins sind:  
3.1.1.
- die Mitgliederversammlung 
3.1.2.
- der Vorstand gemäß § 26 BGB 
4. FÜHRUNG
4.1.
Vorstand: 
 4.1.1.
Der Vorstand besteht aus dem/der
1.Vorsitzenden 
2.Vorsitzenden
3.Vorsitzenden zugleich Protokollführer/in
4.Vorsitzenden zugleich Schatzmeister/in
sie bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. 
4.1.2.
Der/die 1.Vorsitzende ist zugleich der Vorsitzende des Vorstandes. 
4.1.3.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich ohne Entgelt aus. 
 4.1.4.
Die Mitglieder des Vorstandes können tatsächliche Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten,
Tagesgelder, Übernachtungskosten, Auslagen) nach den jeweils gültigen
steuerlichen Regelungen gegen Belegnachweis abrechnen.  
4.2. Vertretung des „EFfD e. V.“: 
4.2.1.
Der „EFfD e. V.“ wird durch die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB
gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
4.2.2.
Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den „EFfD e. V.“ gemeinsam. 
 4.3.
Innenverhältnis:  
4.3.1.
Im Innenverhältnis ist festgelegt, daß die Mitglieder des Vorstandes den „EFfD e. V.“
in der Rangfolge laut Ziffer 4.1.1. vertreten.  
4.3.2.
Die verhinderten Vorsitzenden haben ihre Verhinderung dem Vorstand anzuzeigen,
soweit sich die Verhinderung nicht durch eindeutige Umstände ergibt. 
4.3.3.
Die Kassenführung mit Einzug der Forderungen und die Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Vereins obliegt dem/der 4.Vorsitzenden, zugleich
Schatzmeister/in des Vereins in eigener Regie.  
4.4.
Wahl des Vorstandes: 
4.4.1.
Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 vollen Geschäftsjahren nach Entscheidung der
Mitgliederversammlung in offener oder in geheimer Abstimmung gewählt.  
4.4.2.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 
4.4.3.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird dessen Amt von den restlichen
Mitgliedern des Vorstandes bis zur Nachwahl in der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung kommissarisch mitverwaltet. Die Entscheidung trifft der
Vorstand in eigener Verantwortung. 
4.4.4.
In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer Einzelmitglied des „EFfD e. V.“ ist, die
Anerkennung als Desinfektor oder eine höhere Ausbildung nachweist, volljährig, voll
geschäftsfähig ist, und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.  
4.4.5
Ein Mitglied des Vorstandes das ab dem Jahr 2006 neu in den Vorstand  gewählt
wird, hat nach Ablauf von  2 Monaten nach der Wahl, ein amtliches Führungszeugnis
nachzureichen. Die Kosten hierfür werden vom EFfD e.V. übernommen. 
4.5.
Entscheidungen des Vorstandes:  
4.5.1.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit seiner
amtierenden Mitglieder. 
 4.5.2.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der amtierenden Vorsitzenden
des Vorstandes. 
4.5.3.
Über die Sitzungen und Entscheidungen des Vorstandes ist ein schriftliches Protokoll
zu führen.  
4.5.4.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den/die amtierenden Vorsitzende/n des
Vorstandes bei Verhinderung durch die nachfolgenden Vorsitzenden mit einer Frist
von 2 Kalenderwochen einberufen und geleitet.  
4.5.5.
Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind. 
4.5.6
Der ‚Vorstand ist bestrebt auch Artverwandte Berufe, mit mindest gleichwertiger 
Ausbildung,  im Verband aufzunehmen und auch weiter zu betreuen. 
4.5.7
Der Vorstand kann Entscheidungen, welche eine qualifiziertere Tätigkeit der
Mitglieder gewährleistet in seiner Entscheidung beschließen. 
4.6. 
Fachbeauftragte und Fachausschüsse:  
4.6.1.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben und Fachgebiete, Personen mit
besonderen Fachkenntnissen oder Fachausschüsse bestellen. 
4.6.2.
Die bestellten Fachbeauftragten können an den Sitzungen des Vorstandes beratend
teilnehmen. 
4.6.3.
Die Fachbeauftragten und Mitglieder der Fachausschüsse üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich und ohne besondere Vergütung aus.  
4.6.4.
Tatsächliche Auslagen können entsprechend Ziffer 4.1.4 abgerechnet werden.
 5. MITGLIEDSCHAFT
5.1.
Der „EFfD e.V.“ besteht aus:
a) 
ordentlichen Mitgliedern
b)  
außerordentlichen (fördernden) Mitgliedern  
5.1.1.
Die ordentliche  Mitgliedschaft können geprüfte Desinfektor-en/innen, Personen mit
vergleichbarer oder höherwertiger Ausbildung und Fachfirmen (Firmenmitgliedschaft)
erwerben, unabhängig von ihrer sonstigen Tätigkeit. 
5.1.2.
Außerordentliche (fördernde) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen
werden, die den Berufstand besonders fördern oder gefördert haben.  
5.1.3.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung erworben. 
5.1.4.
Über die Aufnahme entscheidet der/die amtierende Vorsitzende des Vorstandes im
Falle der Ablehnung der Vorstand durch Beschluß endgültig. 
5.1.5.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod, Konkurs und der
rechtsmäßiger Auflösung des „EFfD e. V.“. 
5.1.6.
Der Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres  mit einer Frist von 3
vollen Kalendermonaten schriftlich an den Vorstand zu erklären.  
5.1.7.
Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor,
wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Interessen des „EFfD e. V.“ verstößt oder
das Ansehen des „EFfD e. V.“ ernstlich gefährdet.  
5.1.8.
Der Ausschluß wird auf Antrag eines Mitgliedes des Vereins vom Vorstand nach
Anhörung des auszuschließenden Mitglieds beschlossen. Der Beschluß des
Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb von 1 Monat nach Zustellung der
Einspruch, der zu begründen ist, zulässig. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung entgültig. 
5.2.
Rechte und Pflichten:  
5.2.1.
Die Mitglieder sind berechtigt , Anfragen und Anträge schriftlich beim Vorstand
einzubringen über die der Vorstand entscheiden muß.
 5.2.2.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind beim Vorstand bis spätestens 30.Juni
des Jahres zur Beschlußfassung in der jährlichen Mitgliederversammlung schriftlich
einzubringen. 
5.3.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a)  
die Satzung und die gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes zu befolgen
b)  
die Aufgaben und Tätigkeiten des „EFfD e. V.“ nach Kräften zu unterstützen
c) 
keine Maßnahmen durchzuführen, die den Interessen des „EFfD e. V.“
zuwiderlaufen
d) 
Stellungnahmen in der Öffentlichkeit mit dem Vorstand abzusprechen
e)  
die beschlossenen Beträge pünktlich zur Kasse des „EFfD e. V.“ zu entrichten. 
5.4.
Mitgliedsbeitrag: 
5.4.1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zur Kasse des „EFfD e. V.“ zu
bezahlen. 
5.4.2.
Außerordentliche (fördernde) Mitglieder sind vom satzungsgemäßen Pflichtbeitrag
befreit, können jedoch einen freiwilligen Betrag leisten, der steuerrechtlich dem
Pflichtbeitrag gleichgestellt ist. 
5.4.3.
Die einmalige Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden vom Vorstand
beschlossen, der Beschluß des Vorstandes ist den Mitgliedern 4 Monate vor Ablauf
des Mitgliedsjahres mitzuteilen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen.  
5.4.4.
Für Firmenmitgliedschaften wird keine Aufnahmegebühr erhoben. 
5.4.5.
Im Jahr des Eintritt ist für jedes angefangene halbe Jahr der Mitgliedschaft neben
einer fälligen Aufnahmegebühr  die hälfte des Jahresbeitrages fällig.  
5.4.6.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist unaufgefordert an die Vereinskasse bis
zum 31.Januar des Geschäftsjahres zu entrichten. 
5.4.7.
Im Falle des Beitragseinzugs im Banklastschriftverfahren erfolgt der Einzug im
Februar des laufenden Geschäftsjahres.
5.4.8.
Im Falle des Ausscheidens aus dem Verein gleich aus welchem Grund besteht kein
Anspruch auf Rückzahlung bezahlter Beträge, oder ein Anspruch an das
Vereinsvermögen.
6. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
6.1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „EFfD e. V.“. 
6.1.1.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich - unter Angabe der Tagesordnung - vom
Vorstand mit einer Frist von 1 Kalendermonat schriftlich einzuberufen.  
6.1.2.
Die Mitgliederversammlung ist Beschlußfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. 
6.1.3.
Ist eine Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht erreicht, ist die
Mitgliederversammlung durch den Leiter der Versammlung mit einer Frist von 30
Minuten erneut einzuberufen, eine Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder ist
dann nicht mehr erforderlich. 
6.2.
Stimmrecht: 
6.2.1.
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei
ordentlichen Firmenmitgliedschaften obliegt das Stimmrecht einer gesetzlich
vertretungsberechtigten Person der Firma/Einrichtung. 
6.2.2.
Außerordentliche (fördernde) Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht, sind jedoch antragstellend und beratend in der Mitgliederversammlung
zugelassen. 
6.3.
Die Einberufung mit Bekanntgabe der bindenden Tagesordnung obliegt dem
amtierenden Vorsitzenden des Vorstandes  
6.3.1.
Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief mit einer Frist ab dem Versandtag von
1 Monat. 
6.3.2.
Anträge zur Tagesordnung an die Mitgliederversammlung sind bis 30.Juni des Jahres
beim Vorstand schriftlich einzureichen.6.4.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung und das Gesetz nicht zwingend etwas
anderes vorschreibt.
6.5.
Die Mitgliederversammlung leitet der/die amtierende Vorsitzende des Vorstandes
oder dessen Vertreter/in, das Protokoll führt der/die Protokollführer/in. 
6.5.1.
Das Protokoll ist vom/von der Leiter/in der Versammlung und vom/von der
Protokollführer/in eigenhändig zu unterzeichnen. 
6.6.
Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen:
a)  
die Verlesung der Tagesordnung und der Anträge zur Tagesordnung
b)  
das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
c)  
den Bericht des Vorstandes
d) 
den Bericht der Kassenprüfer. 
6.7.
Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a)   
- die Entgegennahme und Billigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des
     Vorstandes und der Kassenprüfer
b)  
- die Entlastung des Vorstandes
c) 
– die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d)  
– die Wahl von 3 Kassenprüfern
e)  
– die Änderungen der Satzung
f) 
– die Bewilligung der festgesetzten Beiträge (Beitragsordnung)
g)   
– die Auflösung des „EFfD e. V.“. 
6.7.1.
Die Kasse prüfen mindestens 2 Kassenprüfer/innen gemeinsam. Der/die
4.Vorsitzende und Schatzmeister/in ist bei der Prüfung anwesend und hat soweit
erforderlich, klärende Auskünfte zu geben. Diese kann ebenfalls unmittelbar,  vor
einer Mitgliederversammlung stattfinden. 
6.7.2.
Die Auflösung des Fachverbandes ist nicht möglich wenn mindestens 7 Mitglieder
dagegen stimmen oder sich der Stimme enthalten. 
6.8.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom/von der amtierenden
Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden, wenn es die Interessen des „EFfD
e. V.“ erfordern oder wenn dies namentlich mindestens 20-% der stimmberechtigten
Mitglieder des „EFfD“ mit schriftlichem Antrag zur Tagesordnung unterstützen.6.8.1.
Die Einberufung und der Ablauf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
entspricht den Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. GELDMITTEL
7.1.
Alle Einnahmen aus Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen  des        
„EFfD e. V.“ werden ausschließlich zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des
„EFfD e. V.“ verwendet. 
8. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1.
Über das Vereinsvermögen entscheidet bei Auflösung des „EFfD e. V.“, die
Mitgliederversammlung.  
8.2.
Liquidation:  
8.2.1.
Die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlußes des „EFfD e. V.“ durch Beschluß der
Mitgliederversammlung, des Entzugs der Rechtsfähigkeit des „EFfD e. V.“, des
Wegfalls des bisherigen Zwecks des „EFfD e. V.“ oder eines Vereinsverbotes sind die
amtierenden Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB, die Liquidatoren. 
8.3.
Gerichtsstand: 
 8.3.1.
Gerichtsstand des „EFfD e. V.“, unbeschadet des Streitwertes ist sachlich das
Amtsgericht und der Gerichtsort München, soweit nicht ein anderer Gerichtsort
gesetzlich vorgeschrieben ist. 
 8.4.
Bestimmungen des „Bürgerlichen Gesetzbuches“ (BGB):  
8.4.1.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des
„Bürgerlichen Gesetzbuches“ (BGB).  
8.4.2
Ist eine Bestimmung dieser Satzung ungültig oder unwirksam ist die gültige oder
unwirksame Bestimmung dieser Satzung durch eine gültige oder wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die den gesetzlichen Vorschriften über das Vereinsrecht
und dem Sinn und Zweck dieser Satzung am nächsten kommt.  
9.
INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
9.1.
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung
des „EFfD e. V.“, vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft



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