Danke für die von mir schon seit drei Jahren erwartete Stellungnahme der Leiter „deutscher Listen“.
Dankern möchte ich auch Hartmut Gehrke, der sich immerhin die Mühe gemacht hat uns von dieser Veröffentlichung in Kenntnis zu setzten.
Im Auftrag der Europäischen Gemeinschaft werden von der AFNOR gemäß CEN T 216 u.a. europäische Prüfmethoden vorgegeben.
Tatsache ist es, dass die ehemalige DGHM heute VAH ihren Prüfstandard erstmal auf dieses Niveau anheben musste.
So war u.a. die Temperatur bei welcher die Prüfungen durchgeführt wurden nicht festgelegt. Sie liegt heute bei 20°C +/- 1°C.
Wer also mit Flotte, unter Beachtung der Flächen und Umgebungstemperatur in diesem Bereich arbeitet, Kann bei einer Anwendung nach Herstellerangaben,
davon ausgehen, das die Desinfektionsmaßnahme erfolgreich ist.
Nichts spricht gegen die heutigen Test von DVG und VAH da auch für diese beiden Prüfliste die Vorgaben der EU gelten.
Letztendlich haftet ja schließlich nicht der Herausgeber der Liste für das Produkt sondern der Hersteller oder Importeur lt. dem Produkthaftungsgesetz.
Zudem ist die Verwendung von Produkten welche eine Listung unterliegen nur bei einer „behördlich angeordneten Entseuchung“ gefordert. Das steht so im Informationsblatt von 2007
zur einzigen in Deutschland verbindlichen Desinfektionsmittel-Liste des Robert-Koch-Institutes.
Die selbige Veröffentlichung legt fest, das Zitat: Für den Hersteller von Desinfektionsmitteln besteht keine Verpflichtung, seine Präparate in die Desinfektionsmittellisten eintragen zu lassen.
Dem Anwender bzw. anordnenden von Desinfektionsmaßnahmen steht die Wahl seiner Mittel frei, soweit es sich nicht um angeordnete Entseuchungen handelt.
Zusammenfassung: Anwender und/oder Anleiter von Desinfektionsmaßnahmen sind Desinfektoren. Diese sich ständig durch Literaturstudium und Fortbildung weiterbildenden Experten
befinden sich fachlich auf dem aktuellen Stand der Technik. Sie arbeiten mit Produkten und Verfahren, die Ihnen von Hersteller vorgeben werden.
Für die Qualität des Desinfektionsmittels, sowie die Vorgaben des Transports, und Lagerung sowie Aussagen zur Anwendung haftet der Hersteller.
Die Haftung für die richtige Anwendung liegt beim Anwender. Sie ergibt sich u.a. aus dem Infektionsschutzgesetz
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